Nach dem Spiel ist vor dem Spiel

01. November 2020

Der Weg in die neue Wahlperiode

Im Fußball gibt es die Weisheit, dass nach dem Spiel immer vor dem Spiel ist. In diesem Sinne ist es Aufgabe der politischen Parteien, nach der Kommunalwahl dafür Sorge zu tragen, dass vor dem Beginn der neuen Wahlperiode am 01.11. die Mannschaften aufgestellt, die Taktik abgestimmt und jeder Einzelne im Team so trainiert, dass zu Spielebeginn die beste Leistung abgerufen werden kann. In einem ersten Schritt ist es das Ziel der Parteien, neue Fraktionen zu gründen. Nach Durchführung der Wahlen am 13.09. erwirbt ein gewählter Bewerber/In die Mitgliedschaft im Stadtrat erst mit der Feststellung seiner/ihrer Wahl durch den Wahlausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Stadtratsvertretung. Der Wahlausschuss hat das Ergebnis der Kommunalwahl mit Sitzung vom 15.09. festgestellt. Die Frist, innerhalb derer die erste konstituierende Sitzung des Rates stattfinden muss, beträgt sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit am 01.11.  Eine rechtsverbindliche Fraktionsbildung ist erst ab dem 01.11. möglich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Fraktion ist es nämlich, Mitglied des Rates (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GO) zu sein. Nur Ratsmitglieder können also im Rahmen einer konstituierenden Sitzung „ihre“ Fraktion begründen und gehören ihr als Mitglied an. Auch wenn eine rechtsverbindliche Konstituierung der Fraktion erst ab dem 01.11. möglich ist, so können und sollten sich die neu gewählten Ratsmitglieder gleichwohl bereits zuvor über eine künftige Zusammenarbeit und Fraktionskonstituierung verständigen und sich ggf. zu einer vorbereitenden Sitzung der „neuen“ Fraktion zusammenfinden. Auf dieser Grundlage treffen sich auch die gewählten Kandidaten/Innen der CDU-Overath im Oktober zu zwei vorbereitenden Sitzungen. Anfang November folgt dann eine „offizielle“ konstituierenden Fraktionssitzung. Die Fraktionen sind außerdem gesetzlich verpflichtet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GO), sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die personelle Organisationsstruktur und den Verfahrensablauf regeln. Die Geschäftsordnung kann bereits in der vorbereitenden Sitzung der gewählten Ratsvertreter vor Konstituierung der Fraktion beschlossen werden. Dann ist es allerdings notwendig, die Geschäftsordnung ebenso wie bereits vor Konstituierung getroffene Entscheidungen und erfolgte Wahlen nach Fraktionskonstituierung durch Beschluss (ggf. Sammelbeschluss) zu bestätigen. Damit die Fraktion arbeits- und handlungsfähig wird, wählt sie einen Fraktionsvorsitzenden. Neben dem Fraktionsvorsitzenden wird regelmäßig ein Fraktionsvorstand, mindestens bestehend aus einem stellv. Vorsitzenden, einem/einer Geschäftsführer/In und einem/einer Schatzmeister/In gewählt. Es ist also in jeder Partei viel zu tun, bis der Anpfiff in die neue Wahlperiode erfolgen kann.